Berufungsgericht in Schleswig prüft, ob veganes Getränk ohne Ei als Likör verkauft werden darf

Ein Urteil in Schleswig könnte prägen, wie pflanzenbasierte Spirituosen in einem der größten Getränkemärkte Europas gekennzeichnet werden.

Mittwoch, 16. September 2026

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Berufungsgericht in Schleswig prüft, ob veganes Getränk ohne Ei als Likör verkauft werden darf

Ein deutsches Berufungsgericht wird darüber entscheiden, ob ein veganes Getränk, das kein Ei enthält, rechtlich unter der Bezeichnung „Likör ohne Ei“ verkauft werden darf – ein Fall, der maßgeblich dafür sein könnte, wie alternative Spirituosen in einem der größten Getränkemärkte Europas gekennzeichnet werden.

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in Schleswig will am Mittwoch um 9:30 Uhr Ortszeit sein Urteil verkünden. Im Zentrum des Verfahrens steht ein Streit zwischen einer Schutzvereinigung der Spirituosenbranche und einem kleinen Produzenten im norddeutschen Henstedt-Ulzburg, der einen sojabasierten veganen Likör herstellt.

Der Rechtsstreit dreht sich um die EU-Regeln für Spirituosen und darum, wie weit sie etablierte Produktnamen schützen. In einem früheren Urteil hatte das Landgericht Kiel im Oktober 2025 entschieden, dass die Kennzeichnung „Likör ohne Ei“ gegen EU-Recht nicht verstoße und Verbraucher nicht täusche. Die Branchenvereinigung legte gegen diese Entscheidung Berufung ein und argumentierte, der Produktname nehme weiterhin in unzulässiger Weise Bezug auf Ei und stehe im Widerspruch zu EU-Regeln, die den Begriff „Eierlikör“ für Produkte reservieren, die tatsächlich Ei enthalten.

Nach Ansicht der Berufungsklägerin geht es nicht nur darum, ob das sojabasierte Getränk klar als eifrei gekennzeichnet ist, sondern auch darum, ob überhaupt irgendein direkter Bezug zu Ei für ein Produkt außerhalb der geschützten Kategorie verwendet werden darf. Die Vereinigung argumentiert, dass die EU-Spirituosenverordnung klare Grenzen für geschützte Namen setze und dass diese Grenzen aufgeweicht würden, wenn Produkte ohne die erforderlichen Zutaten sich weiterhin durch den Bezug auf diese Zutaten vermarkten könnten.

Der im Zentrum des Falls stehende Produzent vertritt die gegenteilige Auffassung. Die Position des Unternehmens, wie sie sich auch im Urteil der Vorinstanz widerspiegelt, ist, dass die Formulierung „ohne Ei“ die Beschaffenheit des Produkts klar mache und Käufer nicht täusche. Das Kieler Gericht folgte dieser Argumentation und stellte fest, Verbraucher würden der Kennzeichnung entnehmen, dass es sich nicht um Eierlikör handele und das Produkt kein Ei enthalte.

Die Berufung hat Aufmerksamkeit erregt, weil sie eine breitere Frage berührt, die in der Lebensmittel- und Getränkeindustrie immer wichtiger wird: wie traditionelle, regulierte Produktnamen verwendet werden können, wenn Hersteller pflanzenbasierte oder anderweitig veränderte Alternativen entwickeln. Im Getränkesektor könnte die Entscheidung des Gerichts Folgen über diesen einen sojabasierten Likör hinaus haben. Ein Urteil, das die Bezugnahme auf geschützte Spirituosennamen einschränkt, könnte Hersteller eifreier Alternativen dazu zwingen, Etiketten zu ändern, Compliance-Praktiken zu überprüfen und neu zu überdenken, wie sie neue Produkte in Deutschland vermarkten. Erlaubt das Gericht die bisherige Formulierung, könnte das Herstellern nicht traditioneller spirituosenähnlicher Getränke mehr Spielraum geben, Verbrauchern zu verdeutlichen, welche Art von Produkt sie anbieten, sofern die Kennzeichnung klar ist.

Der Fall betrifft zwar einen relativ kleinen Produzenten, doch die Rechtsfrage reicht in einen streng regulierten Bereich des europäischen Produktrechts hinein. Spirituosennamen sind häufig ebenso geschützt wie andere Bezeichnungen für Lebensmittel und Getränke; die Regeln knüpfen an Zutaten, Herstellungsverfahren und Verbrauchererwartungen an. Gerichte müssen dabei oft abwägen zwischen diesem Schutz und der Notwendigkeit, neue Produkte auf Etiketten präzise und für Käufer verständlich zu beschreiben.

Dieser Ausgleich ist besonders wichtig in Kategorien, in denen ein traditioneller Name sowohl rechtlichen Status als auch hohen wirtschaftlichen Wert besitzt. Für etablierte Spirituosenhersteller geht es in diesem Fall darum, die Grenzen um anerkannte Bezeichnungen zu bewahren. Für neue Marktteilnehmer, insbesondere solche, die pflanzenbasierte oder vegane Produkte verkaufen, geht es darum, ob sie ein Produkt anhand einer vertrauten Kategorie erklären dürfen, ohne in die missbräuchliche Verwendung eines geschützten Begriffs zu geraten.

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht dürfte diese Frage im Berufungsverfahren am Mittwochmorgen entscheiden, fast ein Jahr nachdem das Kieler Gericht zugunsten des Henstedt-Ulzburger Produzenten entschieden hatte, der den sojabasierten „Likör ohne Ei“ herstellt.

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