EU-Kommission veröffentlicht Leitlinien zu Verpackungsvorschriften vor Frist 2026

Die Mitteilung präzisiert, wie Mehrwegbecher, Bierfässer und gebrandete Verpackungen nach dem neuen EU-Recht eingestuft werden.

11.06.2026

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Die Europäische Kommission hat neue Leitlinien zur Verordnung der Europäischen Union über Verpackungen und Verpackungsabfälle veröffentlicht und Unternehmen sowie nationalen Behörden damit eine klarere Auslegung jener Regeln an die Hand gegeben, die ab dem 12. August 2026 gelten werden. Dazu gehören Bestimmungen, die für Bars, Restaurants und Getränkelieferanten relevant sind, die wiederverwendbare Behälter wie Bierfässer einsetzen.

Die am Mittwoch im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Mitteilung soll ausgewählte Teile der Verordnung (EU) 2025/40 erläutern, bekannt als PPWR. Die Kommission erklärte, sie habe das Dokument nach zahlreichen Fragen von Mitgliedstaaten und Unternehmen dazu herausgegeben, wie das Gesetz auszulegen sei. Ziel sei es, eine fristgerechte Umsetzung und eine einheitlichere Anwendung im gesamten Block zu unterstützen.

Die Leitlinien ändern das Gesetz nicht und begründen keine neuen Pflichten. Die Kommission betonte, nur die Verordnung selbst sei rechtlich bindend; die endgültige Auslegung liege weiterhin beim Gerichtshof der Europäischen Union. Dennoch gibt das Dokument Unternehmen einen frühen Hinweis darauf, wie Brüssel zentrale Definitionen und Compliance-Pflichten in der Praxis erwartet, während Firmen Verpackungsdesigns, Kennzeichnungssysteme und Logistikpläne vor dem Starttermin im kommenden Jahr vorbereiten.

Für Getränkehersteller, Importeure und Betreiber im Gastgewerbe ist das relevant, weil die Verordnung weit über für Verbraucher sichtbare Flaschen und Dosen hinausgeht. Sie beeinflusst, wie Verpackungen klassifiziert werden, wer für Compliance-Zwecke als Hersteller gilt und wie Wiederverwendungssysteme angerechnet werden können. Diese Punkte können Investitionsentscheidungen in Mehrwegformate, Transportverpackungen und Abläufe im Hintergrund entlang des Bierhandels und anderer Getränkekategorien prägen.

Die Kommission erklärte, die PPWR sei am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und werde ab dem 12. August 2026 gelten. Weitere Details würden in den kommenden zwei bis drei Jahren noch über Durchführungsrechtsakte, delegierte Rechtsakte, Normungsaufträge und weitere Leitlinien folgen. Zugleich teilte sie mit, dass sie derzeit keinen Durchführungsrechtsakt zu einer Methode zur Identifizierung der Materialzusammensetzung von Verpackungen mittels digitaler Kennzeichnung priorisieren wolle.

Ein zentraler Teil der Leitlinien befasst sich damit, was unter der Verordnung als Verpackung gilt. Das Gesetz definiert Verpackung weit gefasst als einen Gegenstand, den ein Wirtschaftsbeteiligter verwendet, um Produkte für einen anderen Wirtschaftsbeteiligten oder für einen Endnutzer zu enthalten, zu schützen, zu handhaben, zu liefern oder darzustellen. Die Kommission betonte, dass die Einstufung von Funktion und beabsichtigter Verwendung abhängt und nicht nur davon, ob ein Gegenstand in Anhang I als indikative Liste von Beispielen aufgeführt ist.

Diese Unterscheidung kann direkte Auswirkungen auf den Getränkeservice haben. Die Leitlinien sagen: Wird ein Getränkebecher leer in einem Supermarkt für den privaten Gebrauch durch Verbraucher verkauft, gilt er nicht als Verpackung. Wird derselbe Bechertyp jedoch in einem Supermarkt an einer Nachfüllstation mit einem Produkt wie Kaffee befüllt, wird er zur Verpackung, konkret zur Serviceverpackung. Das Beispiel zeigt, wie identische Gegenstände je nach ihrer Verwendung im Handel innerhalb oder außerhalb der Regeln liegen können.

Das Dokument befasst sich auch damit, wer nach der Verordnung als „Hersteller“ gilt – eine weitere Frage mit praktischen Folgen für verpackte Getränke im grenzüberschreitenden Verkauf oder unter Eigenmarken. Die Kommission erklärte, ein Hersteller sei nicht zwangsläufig das Unternehmen, das das Verpackungsmaterial physisch produziert. In vielen Fällen bei Verkaufs- und Umverpackungen werde es normalerweise der Abfüller sein, der die letzten Verarbeitungsschritte ausführt und das verpackte Produkt auf den EU-Markt bringt. Das bedeutet: Getränkeunternehmen, die Flaschen, Dosen oder Multipacks unter ihrer eigenen Marke abfüllen, tragen oft die Hauptverantwortung – auch wenn Konverter oder Lieferanten die Verpackung selbst hergestellt haben.

Bei Transportverpackungen und Serviceverpackungen in Endform wird der Hersteller normalerweise das Unternehmen sein, das diese Verpackung herstellt – es sei denn, sie ist eindeutig vom Nutzer gebrandet. Unter bestimmten Bedingungen können auch Importeure und Händler als Hersteller gelten, wenn sie Verpackungen unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringen oder sie so verändern, dass dies die Konformität beeinflussen könnte.

Obwohl der von der Kommission veröffentlichte Auszug viele Sektoren umfasst, darunter Gartenbau, Textilien und Medizinprodukte, liegt seine Relevanz für Getränke darin, dass er Fragen zu Wiederverwendung und Klassifizierung im Außer-Haus-Verzehr sowie in B2B-Lieferketten präzisiert. Die mit der Mitteilung verbundene Zusammenfassung verweist insbesondere auf Klarstellungen zur Wiederverwendung im HORECA-Bereich – Hotels, Restaurants und Catering – sowie auf Bierfässer in wiederverwendbaren Systemen zwischen Unternehmen.

Das könnte für Brauereien bedeutsam sein, weil wiederverwendbare Bierfässer ein zentrales Format im Fassbiervertrieb in ganz Europa sind. Eine Klarstellung dazu, ob diese B2B-Fassbewegungen auf Wiederverwendungsziele angerechnet werden, könnte beeinflussen, wie Brauereien ihre Compliance messen und ihre Leistung unter dem neuen Regime berichten. Sie könnte auch Entscheidungen über Flottenmanagement, Waschkapazitäten, Rückführungslogistik und darüber beeinflussen, ob Unternehmen im Außer-Haus-Markt einen Verpackungstyp gegenüber einem anderen bevorzugen.

Die umfassendere Verordnung dürfte zudem ab dem 12. August 2026 Anforderungen an die Recyclingfähigkeit prägen. Für Getränkeunternehmen entsteht dadurch Druck, die in Flaschen, Verschlüssen, Etiketten, Sleeves sowie Sekundär- und Transportverpackungen verwendeten Materialien zu überprüfen, damit sie mit künftigen EU-Standards übereinstimmen. Auch wenn die Mitteilung dieser Woche nicht jede technische Frage klärt, signalisiert sie doch, wie genau Regulierer funktionale Designentscheidungen betrachten statt sich nur auf Produktkategorien zu stützen.

Die Kommission erklärte außerdem, ihre Leitlinien sollten zusammen mit der Verordnung und den einschlägigen Rechtsvorschriften gelesen werden und nicht als eigenständige Referenz dienen. Zudem sagte sie, sowohl dieses Dokument als auch die begleitenden häufig gestellten Fragen könnten aktualisiert werden, sobald weitere Rückmeldungen von Interessenträgern eingehen und praktische Erfahrungen entstehen, wenn die Regeln zu gelten beginnen.

Für Brauereien und andere Getränkeunternehmen in Europa bleibt damit nur wenig Zeit zur Vorbereitung. Unternehmen mit Verkäufen an Supermärkte stehen vor einer Reihe von Fragen rund um Verkaufsverpackungen und Markenverantwortung. Anbieter für Bars und Restaurants sehen sich einer anderen Reihe von Fragen rund um wiederverwendbare Servicesysteme und Transportformate wie Fässer gegenüber. In beiden Fällen deutet die neue Leitlinie darauf hin, dass Regulierer vor Beginn der Durchsetzung im kommenden Sommer eine einheitliche Behandlung in allen Mitgliedstaaten anstreben.

Die Mitteilung wurde als Mitteilung der Kommission im Amtsblatt unter der Referenz C/2026/3084 veröffentlicht. Ihre Veröffentlichung verschafft Unternehmen bislang die klarste offizielle Auslegung mehrerer umstrittener Teile eines der folgenreichsten EU-Verpackungsgesetze für Konsumgüterindustrien – einschließlich Bier und anderer Getränke im Einzelhandel sowie im Gastgewerbe.

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