Französische Abgeordnete wollen neue Offenlegungspflichten für Zwangsverkäufe von Wein

Der Vorschlag würde für gerichtliche Verkäufe von Weinen mit geschützten geografischen Angaben eine vorherige Meldung und eine Nachberichterstattung vorschreiben.

07.05.2026

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Ein am 28. April in der französischen Nationalversammlung eingebrachter Vorschlag würde für gerichtliche Verkäufe von Weinen mit geschützten geografischen Angaben neue Offenlegungspflichten vorsehen, um diese Transaktionen transparenter zu machen und den Ruf französischer Appellationen zu schützen.

Der als Gesetzentwurf Nr. 2709 eingebrachte Text betrifft Weine unter AOP- und IGP-Bezeichnungen, wenn sie im Rahmen gerichtlicher Verfahren oder per privater Vereinbarung während einer Liquidation verkauft werden. Vor jedem solchen Verkauf müsste eine vorherige Meldung an das Institut National de l’Origine et de la Qualité, kurz INAO, übermittelt werden. Die Behörde würde die Informationen dann an die zuständige Verteidigungs- und Verwaltungsorganisation sowie an das jeweilige interprofessionelle Gremium weiterleiten, damit der Sektor koordiniert informiert werden kann.

Die Meldung müsste die betroffenen Mengen, ihre Eigenschaften und die Verkaufsbedingungen enthalten. Nach Abschluss der Transaktion wäre ein Bericht zu übermitteln, der den endgültigen Preis und, wenn es sich beim Käufer um einen gewerblichen Käufer handelt, dessen Identität ausweist. Der Vorschlag verortet dieses System im französischen Code rural et de la pêche maritime und nicht im Handelsrecht mit der Begründung, dass es den Schutz von Herkunftsbezeichnungen betreffe und nicht das Insolvenzverfahren selbst.

Befürworter des Gesetzentwurfs sagen, Ziel sei es sicherzustellen, dass Lose, die unter den Regeln der Appellation verkauft werden, diesen Regeln weiterhin entsprechen und dass Branchenverbände besser nachvollziehen können, was mit Weinen aus Liquidationsverkäufen geschieht. Der Text sieht zudem vor, dass ein gewerblicher Käufer diese Weine bei einer späteren Vermarktung erneut beim INAO melden müsste; die Behörde würde die Informationen an die zuständigen Organisationen der Branche weitergeben.

Der Vorschlag schafft keine vorherige Genehmigungspflicht und schränkt den Weiterverkauf nicht ein. Stattdessen soll er die Rückverfolgbarkeit verbessern und Erzeugern sowie Branchenverbänden früheren Hinweis auf mögliche Marktstörungen geben, die mit gerichtlichen Verkäufen verbunden sind.

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