Rheinhessen bietet diesen Herbst Destillationshilfe für ältere Rot- und Roséweine an

Das EU-gestützte Programm zahlt 0,59 Euro pro Liter für förderfähige Jahrgänge vor 2026; Anträge werden vom 15. September bis 15. Oktober angenommen.

08.09.2026

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Rheinhessen bietet diesen Herbst Destillationshilfe für ältere Rot- und Roséweine an

Weinproduzenten in Rheinhessen können sich in diesem Herbst für eine Beihilfe bewerben, um ältere Rot- und Roséweine über ein Krisendestillationsprogramm vom Markt zu nehmen – eine Maßnahme, die den Druck durch volle Keller, schwache Verkäufe und sinkende Preise mindern soll.

Das Programm zielt auf ein Problem, das seit Monaten Teile des deutschen Weinmarkts belastet. Der Weinkonsum ist sowohl in der Europäischen Union als auch in wichtigen Exportmärkten zurückgegangen, während die allgemeine wirtschaftliche Unsicherheit den Absatz erschwert hat. In einigen Regionen sind vor allem Rot- und Roséweine besonders stark betroffen. Die neue Unterstützung soll dieses Überangebot verringern, indem Wein dauerhaft aus dem kommerziellen Verkehr genommen wird.

Im Rahmen der Krisendestillation wird bereits erzeugter Wein nicht mehr als Wein verkauft. Stattdessen wird er zu Alkohol destilliert, der nur für industrielle Zwecke verwendet werden darf, etwa für Arzneimittel, Desinfektionsmittel oder energiebezogene Anwendungen. Eine Verwendung in Lebensmitteln oder Getränken ist nicht erlaubt. Die Beschränkung soll sicherstellen, dass das Produkt nicht in anderer Form wieder in den Lebensmittelmarkt gelangt.

In Deutschland sind rund 14,16 Millionen Euro an EU-Mitteln für die Krisendestillation in Rheinhessen und Württemberg vorgesehen. Davon entfallen rund 10,33 Millionen Euro auf Rheinland-Pfalz. Dort gilt die Unterstützung nur für Rot- und Roséweine mit der geschützten Ursprungsbezeichnung Rheinhessen. Die Beihilfe beträgt 0,59 Euro je Liter gelieferten und tatsächlich destillierten Weins. Darin sind die geplanten Transport- und Destillationskosten enthalten.

Anträge werden vom 15. September bis 15. Oktober 2026 über das DLR Mosel, die zuständige Behörde für das Programm, entgegengenommen. Das Antragsfenster ist kurz, und die Mittel sind begrenzt. Nach den veröffentlichten Bedingungen werden vollständige und förderfähige Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet, sodass das Verfahren faktisch dem Prinzip „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ folgt. Sobald das Budget ausgeschöpft ist, werden weitere Anträge nicht bewilligt.

Förderfähig sind nur ältere Jahrgänge. Weine aus dem Jahrgang 2025 und früher können in das Programm eingebracht werden, Wein aus der Ernte 2026 ist ausgeschlossen. Diese Bedingung macht den Zweck der Maßnahme deutlich: Es geht darum, bestehende Lagerbestände abzubauen und nicht den neuen Jahrgang zu betreffen.

Mit der Destillation dürfen Produzenten erst beginnen, nachdem die Beihilfe genehmigt wurde. Die Genehmigungsbescheide sollen spätestens bis zum 30. November 2026 ergehen. Destillation und der erforderliche Nachweis der Durchführung müssen dann bis zum 1. März 2027 abgeschlossen sein. Die Auszahlung der Unterstützung ist spätestens bis zum 31. Mai 2027 vorgesehen.

Für Weingüter mit großen Beständen förderfähiger Rot- oder Roséweine könnte die Maßnahme eine praktische Möglichkeit bieten, Lagerraum freizumachen und kurzfristig Liquidität zu schaffen. Das ist nicht nur im Keller relevant. Sollte das Programm erfolgreich nicht verkaufte Bestände abbauen, könnte es helfen, den Preisdruck im Weinhandel zu stabilisieren und die Liquidität der Erzeuger zu verbessern – ein Thema, das in der gesamten Getränkebranche genau beobachtet wird, weil Weinvertrieb, Einzelhandel und Lieferanten gleichermaßen betroffen sind, wenn sich Lager füllen und der Absatz nachlässt.

Das Programm hat auch steuerliche Auswirkungen für teilnehmende Unternehmen. Nach der Prüfung der Maßnahme durch ETL gilt die Beihilfe für einen Weinbetrieb in der Regel als Betriebseinnahme und erhöht daher den steuerpflichtigen Gewinn. Transport- und Destillationskosten können nach den allgemeinen Regeln als Betriebsausgaben behandelt werden. Auf die Beihilfe dürfte keine Umsatzsteuer anfallen, da die Zahlung als Marktentlastung und nicht als Gegenleistung für eine vom Winzer gegenüber der Förderbehörde erbrachte Dienstleistung gedacht ist.

Der Zeitpunkt könnte für Produzenten wichtig werden, die entscheiden, ob sie teilnehmen. Da nur vollständige Anträge berücksichtigt werden und die verfügbaren Mittel gedeckelt sind, müssen Weingüter in Rheinhessen, die die Unterstützung nutzen wollen, ihre Bestände rasch prüfen, bestätigen, dass die Weine die Förderkriterien erfüllen, und ihre Anträge vor dem 15. September, dem Start des Antragszeitraums, vorbereiten.

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