10.06.2026

Die Europäische Union hat die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation für die geschützte geografische Angabe „3 Riberas“ veröffentlicht, eine spanische Weinbezeichnung in Navarra. Damit werden eine Reihe technischer und kommerzieller Änderungen bestätigt, die betreffen, wie Weine unter diesem Namen erzeugt, verschnitten und abgefüllt werden dürfen.
Die Mitteilung erschien am 9. Juni im Amtsblatt der Europäischen Union. Sie wurde gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/27 der Kommission veröffentlicht, die die Bekanntmachung genehmigter Standardänderungen von Spezifikationen geografischer Angaben regelt. Spaniens Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung hat die Änderung über seine Behörden für Lebensmittelqualität notifiziert.
Nach der veröffentlichten Mitteilung kam die spanische Behörde zu dem Schluss, dass die Überarbeitung als Standardänderung und nicht als Änderung auf Unionsebene einzustufen ist, weil sie weder den geschützten Namen noch die Verwendung des Namens oder die Produktkategorie verändert, die Verbindung zwischen dem Wein und seinem geografischen Gebiet nicht schwächt und keine zusätzlichen Handelsbeschränkungen schafft.
Für Erzeuger und Abfüller ist die unmittelbarste Änderung, dass unter „3 Riberas“ geschützte Weine nun auch außerhalb des definierten Produktionsgebiets abgefüllt werden dürfen. Die Änderung hebt zudem eine frühere Beschränkung auf, nach der der Transport von Bulkwein nur von einem registrierten Betreiber an einen anderen erlaubt war. Dieser Schritt könnte den Weingütern mehr Flexibilität bei Logistik und Verpackung geben, während die Weine weiterhin im Kontrollsystem der g.g.A. bleiben.
Die überarbeitete Spezifikation führt außerdem die Möglichkeit einer teilweisen Entalkoholisierung geschützter Weine unter Verwendung zugelassener önologischer Verfahren ein. Darüber hinaus erlaubt sie die Herstellung von Weinen mit natürlicherweise niedrigem Alkoholgehalt ohne Anwendung eines Entalkoholisierungsverfahrens. Diese Änderungen spiegeln einen breiteren regulatorischen und marktseitigen Trend in Europa hin zu Weinstilen mit geringerem Alkoholgehalt und flexibleren Kellerpraktiken wider.
Eine weitere bemerkenswerte Anpassung betrifft die Süßung. Erzeuger dürfen Weine nun mit konzentriertem rektifiziertem Traubenmost süßen, einem zulässigen önologischen Erzeugnis, das in der europäischen Weinbereitung unter regulierten Bedingungen weit verbreitet ist. Die Änderung verändert auch die Regeln für die Roséproduktion. Bislang musste Rosé ausschließlich aus roten Trauben hergestellt werden. Nach dem neuen Wortlaut müssen Trauben zugelassener roter Sorten mindestens 85% aller verwendeten Trauben ausmachen. Die Spezifikation ergänzt zudem die Möglichkeit, Roséwein mit Rotwein aus späteren Jahrgängen zu verschnitten.
Die Liste der zugelassenen Rebsorten wurde erweitert und aktualisiert. Neu zugelassene rote Sorten sind Cabernet Franc, Malbec und Petit Verdot. Neu zugelassene weiße Sorten sind Albariño, Gros Manseng, Hondarrabi Zuri, Petit Courbu, Petit Manseng, Viognier und Oneca. Der Text aktualisiert außerdem einige bereits verwendete Sortennamen: Macabeo wird als gebräuchlichere Bezeichnung für Viura aufgenommen, und Malvasía wird zur Genauigkeit in Malvasía Riojana korrigiert.
Die EU-Veröffentlichung erklärt, dass diese Änderungen mehrere Teile sowohl der Produktspezifikation als auch des Einzeldokuments betreffen, das die wesentlichen Elemente der g.g.A. zusammenfasst. Außerdem werden veraltete Verweise auf Weingüter gestrichen, die Weine unter „3 Riberas“ erzeugen und zuvor in der Spezifikation aufgeführt waren. Die Mitteilung bezeichnet diese Streichung als redaktionelle Verbesserung ohne Auswirkungen auf den geografischen Zusammenhang.
Die Mitteilung aktualisiert ferner Angaben zur zuständigen Behörde und zur Kontrollstelle, die für die Überwachung verantwortlich sind. Wie bei anderen geografischen Angaben im EU-System bleibt die Einhaltung der Spezifikation Gegenstand amtlicher Kontrollen.
Der veröffentlichte Text ordnet „3 Riberas“ dem Zollcode 2204 zu, der Wein aus frischen Trauben einschließlich Likörwein sowie Traubenmost umfasst, sofern dieser nicht anderweitig eingereiht ist. Er wiederholt außerdem analytische Grenzwerte nach EU-Weinrecht, darunter Schwefeldioxidgrenzwerte von 180 mg/l für Weine mit weniger als 5 g/l Zucker und 230 mg/l für Weine mit 5 g/l oder mehr. Bei gereiften Weinen erhöht sich der zulässige Höchstwert für flüchtige Säure um 0,06 g je Grad Alkohol über zehn Grad hinaus.
Da es sich um eine Standardänderung handelt, die bereits auf nationaler Ebene genehmigt und von der Europäischen Kommission veröffentlicht wurde, wird weder die Bezeichnung selbst erneut geöffnet noch ihre rechtliche Identität geändert. Stattdessen wird aktualisiert, wie „3 Riberas“-Weine innerhalb des bestehenden Schutzrahmens hergestellt und vermarktet werden dürfen. Für Weingüter in Navarra, die die g.g.A. nutzen, bedeutet das eine Anpassung technischer Spezifikationen, Kontrollunterlagen und Kennzeichnungspraktiken an die neuen Regeln, die nun im EU-Register vermerkt sind.
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