Deutsches Gericht untersagt Weinverkäufern Marketing über QR-Code-Seiten
Das Urteil wertet Logos und zusätzliche Links als Verstoß gegen EU-Informationspflichten und könnte eine Neugestaltung von E-Labels erzwingen
Dienstag, 3. November 2026
Ein deutsches Gericht hat entschieden, dass ein Weinverkäufer gegen die EU-Kennzeichnungsvorschriften verstoßen hat, indem er auf einer über einen QR-Code auf Weinflaschen aufrufbaren Webseite ein Firmenlogo und eine Schaltfläche mit einem Link zu weiterführenden Produktinformationen platzierte. Das Urteil könnte Hersteller und Händler dazu zwingen, elektronische Etiketten für verpflichtende Verbraucherinformationen neu zu gestalten.
Laut einer von IT-Recht Kanzlei veröffentlichten juristischen Analyse entschied das Verwaltungsgericht Köln am 24. September, dass Webseiten, auf denen Zutaten und Nährwertangaben für Wein elektronisch bereitgestellt werden, nicht zugleich Marketingzwecken dienen dürfen. In dem unter dem Aktenzeichen 4 K 6494/25 geführten Verfahren ging es darum, wie weit ein spezielles Werbeverbot reicht, wenn Weingüter und Händler QR-Codes verwenden, statt alle vorgeschriebenen Angaben direkt auf das Flaschenetikett zu drucken.
Das Thema ist für die Getränkebranche insgesamt relevant, da zahlreiche Weinproduzenten, Importeure, Vertriebshändler und Anbieter von Handelsmarken QR-Code-basierte Informationen nutzen, um die EU-Kennzeichnungsvorschriften einzuhalten und zugleich Platz auf dem Etikett zu sparen. Eine strenge Auslegung des Gesetzes könnte nicht nur offensichtliche Werbung betreffen, sondern auch übliche Markenelemente wie Logos, Links und Produktbeschreibungen auf diesen Seiten.
Nach den EU-Vorschriften für Weinbauerzeugnisse, die ab dem 8. Dezember 2023 hergestellt wurden, müssen Zutatenverzeichnisse und Nährwertdeklarationen nicht immer vollständig auf dem physischen Etikett stehen. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen elektronisch bereitgestellt werden, etwa über einen QR-Code auf der Flasche. Für die verlinkte Seite gelten jedoch strengere Beschränkungen als für eine gewöhnliche kommerzielle Produktseite.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln ging es um einen Lebensmittelhändler, der unter anderem Weine verkaufte, die eigens für ihn abgefüllt worden waren. Verbraucher konnten über die QR-Codes auf den Flaschen auf die gesetzlich vorgeschriebenen Zutatenverzeichnisse und Nährwertdeklarationen zugreifen. Das Problem bestand nach Auffassung des Gerichts darin, dass auf den verlinkten Seiten oben auch das Firmenlogo des Händlers zu sehen war und eine Schaltfläche mit der Aufschrift „Weitere Informationen“ angezeigt wurde.
Nach einem Klick auf diese Schaltfläche wurden zusätzliche Inhalte eingeblendet, darunter Kundenbewertungen, Geschmacksbeschreibungen, Angaben zu Rebsorten und weitere produktbezogene Informationen. Laut der juristischen Analyse überlagerten diese zusätzlichen Inhalte die Zutaten- und Nährwertangaben vollständig.
Die örtliche Lebensmittelüberwachungsbehörde beanstandete diese Gestaltung und ordnete an, dass das Unternehmen sowohl das Logo als auch die Schaltfläche von den betroffenen Seiten entfernen müsse. Außerdem verlangte sie, dass künftige Kennzeichnungsseiten ohne diese Elemente gestaltet werden. Der Händler focht die Anordnung an. Er argumentierte, das Logo diene lediglich der Identifizierung des Unternehmens und die Schaltfläche sei an sich neutral, da die zusätzlichen Inhalte erst nach einem weiteren Klick erschienen.
Das Gericht bestätigte die Anordnung der Behörde, die Elemente zu entfernen. Seine Begründung stützte sich auf Artikel 119 Absatz 4 und Artikel 119 Absatz 5 der EU-Verordnung Nr. 1308/2013 über die Kennzeichnung von Wein. Demnach dürfen verpflichtende Informationen, die elektronisch bereitgestellt werden, nicht zusammen mit anderen Informationen angezeigt werden, die Verkaufs- oder Marketingzwecken dienen.
Nach der Auslegung des Gerichts umfasst das Verbot mehr als unmittelbare Produktwerbung. Es schließt auch Informationen ein, die den Absatz eines Produkts oder das Marketing eines Unternehmens fördern können.
Deshalb betrachtete das Gericht bereits das Firmenlogo als problematisch. Auch ohne ausdrückliche Verkaufsbotschaft helfe ein Logo Verbrauchern, ein Unternehmen wiederzuerkennen, und könne künftige Kaufentscheidungen beeinflussen, so das Gericht laut der juristischen Analyse. Das Argument des Händlers, das Logo helfe den Nutzern zu prüfen, ob sie auf der richtigen Seite gelandet seien, überzeugte das Gericht nicht. Die Identifizierung könne auch auf neutralere Weise erfolgen, etwa über den Produktnamen oder das Impressum.
Das Urteil befasste sich auch mit dem Versuch, Marketinginhalte durch einen zusätzlichen Klick von den verpflichtenden Angaben zu trennen. Das Gericht wertete die Schaltfläche „Weitere Informationen“ und die dahinterliegenden Inhalte als Einheit. Das Werbeverbot lasse sich demnach nicht umgehen, indem Werbeinhalte hinter einem Link oder einer Schaltfläche verborgen werden – auch dann nicht, wenn die erste Ansicht weniger kommerziell wirkt.
Laut der juristischen Analyse steht die Auslegung des Gerichts im Einklang mit den am 24. November 2023 veröffentlichten Leitlinien der Europäischen Kommission zur Weinkennzeichnung. Diese legen nahe, dass selbst Links zu einer Weinguts-Website oder einem Online-Shop als Marketing gelten können, wenn sie auf einer Seite platziert sind, die der verpflichtenden elektronischen Kennzeichnung dient.
Das Urteil bedeutet nicht, dass gewöhnliche Weinproduktseiten in Online-Shops von Logos, Bewertungen oder anderen rechtmäßigen Werbeinhalten befreit werden müssen. Die Entscheidung betrifft eine bestimmte Art von Webseite: eine Seite, die der Bereitstellung der nach dem Weinrecht vorgeschriebenen Zutaten- und Nährwertangaben dient. Diese Seiten erfüllen eine Informationsfunktion und unterliegen deshalb einem besonderen Werbeverbot. Eine normale E-Commerce-Produktseite darf weiterhin zur Vermarktung des Weins genutzt werden. Händler müssen dabei jedoch auch die gesonderten Vorschriften für den Fernabsatz einhalten, nach denen die verpflichtenden Lebensmittelinformationen vor dem Kauf verfügbar sein müssen.
Die Entscheidung könnte dennoch erhebliche praktische Folgen für Unternehmen haben, die externe Dienstleister mit dem Hosting ihrer QR-Code-Zielseiten beauftragen. Im Fall vor dem Verwaltungsgericht Köln konnte sich der Händler seiner Verantwortung nicht dadurch entziehen, dass ein Drittanbieter die verlinkten Seiten betrieb. Laut der juristischen Analyse stützte sich das Gericht teilweise auf Artikel 8 Absatz 5 der EU-Verordnung Nr. 1169/2011, der Lebensmittelinformationsverordnung. Danach müssen Lebensmittelunternehmer in ihrem Tätigkeitsbereich die Einhaltung der Kennzeichnungsvorschriften sicherstellen und überprüfen.
Das Gericht stellte eine Mitverantwortung des Händlers fest, weil er veranlasst hatte, die QR-Codes auf den Flaschen anzubringen, als Verantwortlicher für den Datensatz genannt wurde und die Umstände der Verstöße kannte. Dass die technische Umsetzung ausgelagert war, ändere daran nichts, so die Analyse.
Dieser Punkt könnte besonders für Getränkeunternehmen relevant sein, die mit Handelsmarken oder zentralisierten digitalen Kennzeichnungsdiensten arbeiten. Ein Hersteller oder Händler, der die Inhalte der über den QR-Code aufrufbaren Seite kontrolliert, kann weiterhin haftbar gemacht werden, selbst wenn ein externer Dienstleister die Seite erstellt und hostet.
Die juristische Analyse unterscheidet diese Unternehmen von reinen Wiederverkäufern, die keinen Einfluss auf die elektronische Kennzeichnung von Weinen anderer Hersteller haben. In einem solchen Fall gewinnt Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1169/2011 an Bedeutung. Ein Wiederverkäufer, der die Lebensmittelinformationen nicht beeinflusst, darf keine Produkte verkaufen, von denen er weiß oder als Fachmann wissen müsste, dass sie nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Das Urteil aus Köln formuliert die Prüfpflichten jedoch so weit, dass Behörden auch bei Wiederverkäufern eine genauere Prüfung verlangen könnten, obwohl diese Frage im Verfahren nicht unmittelbar entschieden wurde.
Das Durchsetzungsrisiko ist nicht nur theoretischer Natur. Laut der juristischen Analyse bestätigte das Gericht die Forderung der Behörde, das Logo und die beanstandete Schaltfläche von bestehenden Kennzeichnungsseiten zu entfernen, künftige Seiten entsprechend rechtskonform zu gestalten und die Umsetzung innerhalb von vier Wochen nachzuweisen. Bestätigt wurde auch ein angedrohtes Zwangsgeld von 10.000 Euro für den Fall erneuter Verstöße auf künftigen Seiten. Aufgehoben wurde lediglich ein Teil des angedrohten Zwangsgeldes, der Änderungen an bestehenden Seiten betraf, weil die Behörde dafür keine Frist gesetzt hatte.
Die Analyse verwies außerdem auf weitere Anforderungen für Weinverkäufer, die QR-Codes nutzen. Werden Nährwertangaben elektronisch bereitgestellt, muss der Brennwert weiterhin auf dem Flaschenetikett stehen. Auch die vorgeschriebenen Allergenangaben müssen auf dem physischen Etikett verbleiben. Den Leitlinien der Europäischen Kommission zufolge sollte der QR-Code außerdem von einer Überschrift begleitet werden, die das Wort „Zutaten“ enthält. Ein einfaches Informationssymbol reicht nicht aus.
Da das Verwaltungsgericht Köln nicht über jedes Gestaltungselement entschieden hat, bleiben einige Graubereiche bestehen. Laut der juristischen Analyse sollten Unternehmen bei Produktfotos vorsichtig sein, auch wenn das Gericht sie nicht ausdrücklich behandelt hat, da auch Bilder Werbezwecken dienen können. Eine Wiederholung neutraler Angaben, die bereits auf dem Etikett stehen, könnte weniger riskant sein. Im vorliegenden Fall wurden Verweise auf Rebsorten und die Herkunft der Trauben im jeweiligen Kontext jedoch als absatzfördernd eingestuft.
Laut der Zusammenfassung der Rechtsanalyse durch Monitor ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Dennoch deutet es darauf hin, dass deutsche Behörden und Gerichte die zulässigen Inhalte auf elektronischen Wein-Etiketten eng auslegen könnten. Für Getränkeunternehmen, die solche Seiten sowohl als Instrument zur Einhaltung von Vorschriften als auch als Kontaktpunkt für ihre Marke betrachtet haben, stellt die Entscheidung ein deutlich schlichteres Format in Aussicht, das sich auf verpflichtende Verbraucherinformationen beschränkt.