29.06.2026

Die Europäische Union hat einen Antrag auf Schutz des Weinnamens „Sümeg / Sümegi“ veröffentlicht und damit eine dreimonatige Frist für Einwände eröffnet sowie die ungarische Bezeichnung im System der geschützten Weinnamen des Blocks einen Schritt weitergebracht.
Die Mitteilung erschien am 29. Juni im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 97 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die Teile des Weinsektors regelt. Ab dem Veröffentlichungsdatum können Behörden eines EU-Mitgliedstaats oder eines Drittlands sowie natürliche oder juristische Personen mit berechtigtem Interesse, die in einem Drittland niedergelassen oder ansässig sind, gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1143 bei der Europäischen Kommission Einspruch einlegen.
Die Einreichung betrifft eine geschützte Ursprungsbezeichnung, kurz g.U., für „Sümeg / Sümegi“, die im Antrag als PDO-HU-02823 ausgewiesen ist. Wird der Name letztlich genehmigt, wäre seine Verwendung auf Weine beschränkt, die der Produktspezifikation entsprechen und aus dem definierten Gebiet nach den EU-Regeln für geografische Angaben stammen.
Das ist für den Getränkefachhandel relevant, weil eine neue g.U. beeinflussen kann, wie Erzeuger, Importeure und Händler Wein in der Europäischen Union kennzeichnen und vermarkten. Sie kann zudem neue Compliance-Anforderungen für Unternehmen schaffen, die ähnliche Ortsnamen oder Bezüge auf Flaschen, Verpackungen und in kommerziellen Materialien verwenden.
Die veröffentlichte Spezifikation beschreibt ein breites Spektrum von Weinen, die von der vorgeschlagenen Bezeichnung erfasst werden. Dazu gehören Weiß-, Rot- und Roséweine sowie Schaumwein und Weine, die unter einer „Penta“-Kategorie vermarktet werden. Das Dokument ordnet die Erzeugnisse der Zolltarifposition 2204 zu, die Wein aus frischen Trauben einschließlich Likörwein sowie Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009, umfasst.
Laut Antrag können die Weißweine farblich von blass strohgelb bis blass goldgelb oder von grünlich gelb bis goldgelb reichen, je nach Stil. Ihr Aromaprofil wird als dezent und fruchtbetont beschrieben, mit weißen Blüten wie Akazie und Lindenblüte sowie Zitrus, Aprikose, Williamsbirne und anderen Steinobstnoten. Einige Stile können zudem salzige oder mineralische Töne, Kräuternoten und nach der Reifung sekundäre oder tertiäre Aromen aufweisen.
Die Rotweine werden als von roten Beerenfrüchten wie Brombeere, Himbeere und Sauerkirsche geprägt beschrieben, mit grünen Gewürznoten und dezenten mineralischen oder salzigen Elementen. Das Geschmacksprofil verweist auf frische Säure, moderate Tannine und eine lineare Struktur. In manchen Fällen kann die Reifung zusätzliche sekundäre und tertiäre Noten hervorbringen.
Die Roséweine werden als frisch und fruchtbetont dargestellt, mit Aromen, die sich auf Himbeere, Brombeere und Kirsche konzentrieren. Der Antrag sagt, dass sie am Gaumen ebenfalls salzigen oder mineralischen Charakter zeigen können, getragen von hoher, aber reifer Säure und mittlerem Körper.
Für Schaumwein heißt es in der Spezifikation, dass die Farbe von zitronengelb bis tief strohgelb reichen kann. Zu den Aromen sollen traubenbedingte Fruchtnoten wie Zitrus und gelber Apfel sowie gärungsbedingte Noten wie Brioche, Keks und leichte Rauchigkeit gehören. Am Gaumen wird der Wein als bis zum Abgang mit feiner Perlage, frischer Säure und mittlerem Körper beschrieben.
Der Antrag legt außerdem Produktionsregeln für Weine unter der Bezeichnung „Penta“ fest. Penta Weißwein und Penta Rotwein müssen mindestens 18 Monate in Fässern und/oder Flaschen reifen. Penta Rosé muss mindestens sechs Monate in Fässern oder Flaschen reifen. Diese Weine dürfen frühestens am 15. März nach dem Erntejahr in Verkehr gebracht werden.
Auch Verschnittregeln sind enthalten. Für Penta Roséwein ist der Verschnitt mit weißen Rebsorten bis zu 15 % erlaubt, sofern diese weißen Trauben gemeinsam mit den roten Trauben geerntet und verarbeitet werden. Für Penta Weiß, Penta Rosé und Penta Rotwein ist der Verschnitt von weißen und roten Rebsorten nur zum Zeitpunkt der Verarbeitung zulässig.
Die Spezifikation legt ferner fest, dass bei Penta Weiß furmint und olasz rizling entweder einzeln mit mindestens 85 % oder gemeinsam in einer Cuvée mit mindestens 85 % vorherrschen müssen. Weitere Sorten dürfen bis zu 15 % ausmachen.
Wie bei anderen EU-Verfahren für geografische Angaben bedeutet die Veröffentlichung keine automatische Genehmigung. Das Einspruchsfenster ermöglicht es Regierungen und interessierten Parteien, den Antrag anzufechten, bevor die Kommission eine endgültige Registrierungsentscheidung trifft. Bis dieser Prozess abgeschlossen ist, werden Weinunternehmen, die nach Europa liefern, beobachten, ob „Sümeg / Sümegi“ zu einem geschützten Namen mit rechtlichen Folgen für Kennzeichnung und Marktzugang im gesamten Block wird.
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