01.09.2026

Die italienische Unione Italiana Vini teilte am Dienstag mit, dass sich eine neue von UGIVI, dem italienischen Verband der Weinjuristen, erarbeitete Rechtsbeilage auf einige der unmittelbarsten regulatorischen und compliancebezogenen Fragen konzentriert, mit denen der italienische Weinhandel derzeit konfrontiert ist – von den neuen EU-Weinregeln bis hin zum Handel mit Mercosur und der wachsenden rechtlichen Exponierung im Zusammenhang mit Weintourismus auf Weingütern.
Die Beilage mit dem Titel „Giuristi & Vino“, veröffentlicht mit Ausgabe 26/2026 des Il Corriere Vinicolo, vereint sechs Beiträge zu den aus Sicht des UIV derzeit entscheidenden Rechtsfragen im Weinsektor. Die Branchenorganisation erklärte, die Diskussion spiegele einen Markt wider, der weniger stabil geworden sei, eine größere Rolle der Erzeugerkonsortien und ein Geschäftsmodell, in dem viele Weingüter inzwischen über Landwirtschaft und Produktion hinaus tätig seien.
Eines der zentralen Themen ist das neue EU-Weinpaket. In der Beilage untersucht Dino Tedeschi die Verordnung (EU) 471/2026 und die darin enthaltenen Änderungen bei der Angebotssteuerung. Nach der Zusammenfassung des UIV stärkt die Maßnahme die Instrumente zu Erträgen und Lagerbeständen und erlaubt repräsentativen Organisationen, nicht verbindliche Leitlinien zu Preisen für Trauben, Moste und Fassweine im Zusammenhang mit geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben herauszugeben.
Das klingt technisch, hat aber direkte Folgen für Erzeuger, Abfüller und Händler. Regeln zu Erträgen und Lagerbeständen können beeinflussen, wie viel Wein wann auf den Markt kommt, während Hinweise zu Preisen für Fasswein und Trauben Vertragsverhandlungen und die Produktionsplanung beeinflussen können. In einem Geschäft, in dem die Margen knapp sein können und sich die Erntemengen rasch ändern, können selbst nicht verbindliche Signale Gewicht haben, wenn sie durch belastbare Marktdaten gestützt und entlang der Lieferkette akzeptiert werden.
Der UIV zufolge vergleicht Tedeschi den neuen EU-Rahmen mit schweizerischen und französischen Modellen und verweist auf die Rolle unabhängiger Kostendaten, Lieferkettenverträge und Produktionsplanung, sofern das Wettbewerbsrecht eingehalten wird. Für italienische Weinverbände deutet dieser Vergleich darauf hin, dass eine Rechtsreform allein womöglich nicht ausreicht, wenn es nicht zugleich stärkere Marktinformationen und eine klarere Abstimmung zwischen Erzeugern, Weingütern und Konsortien gibt.
Ein zweiter Beitrag von Stefano Vergano befasst sich mit der Frage, ob EU-Mitgliedstaaten Mittel der Gemeinsamen Agrarpolitik direkt an Konsortien für den Weintourismus vergeben können. Der UIV erklärte, die Antwort könne Spielraum für eine stärker strukturierte Destinationsarbeit rund um Appellationen schaffen, allerdings nur, wenn die beteiligten Organisationen über die Fähigkeiten und die interne Kapazität verfügen, diese Programme zu verwalten. Außerdem hängt dies davon ab, ob nationale und regionale Behörden einen Rahmen schaffen, der Vermarktung, Standortprofilierung und den Schutz geografischer Angaben miteinander verbinden kann.
Das ist nicht nur für den Tourismus von Bedeutung. Für Weingüter gehören Verkostungsräume, geführte Besichtigungen und Gastfreundschaft inzwischen zum Geschäft, und in manchen Regionen sind sie zunehmend mit der Frage verknüpft, wie eine Herkunftsbezeichnung sich den Verbrauchern präsentiert. Wenn öffentliche Mittel direkter in diese Aktivitäten fließen können, könnte das verändern, wie einige Weinregionen Besucherdienstleistungen und Marketing finanzieren. Es könnte aber auch neue Fragen zur Governance, Rechenschaftspflicht und zur Verteilung der Vorteile unter Erzeugern unterschiedlicher Größenordnung aufwerfen.
Die Beilage wendet sich auch der Handelspolitik zu. Piero Bellante analysiert das EU-Mercosur-Abkommen, einschließlich seiner vorläufigen Anwendung und der unterschiedlichen Zollbehandlung, die für Stillweine, Schaumweine, Fassweine und Moste vorgesehen ist. Der UIV erklärte, das rechtliche und politische Umfeld bleibe ungewiss, weshalb die wirtschaftlichen Folgen noch nicht feststehen.
Für den Getränkesektor ist diese Unsicherheit in der Praxis wichtig. Zolländerungen wirken sich nicht auf jede Weinkategorie gleich aus, und Exporteure müssen womöglich Produktmix, Preisgestaltung und Zielmärkte neu überdenken – je nachdem, ob sie abgefüllte Stillweine, Schaumweine oder Fassmengen verschicken. Auch Importeure und Erzeuger, die auf Traubenmost angewiesen sind, könnten mit anderen Kalkulationen konfrontiert sein. Das Ergebnis ist, dass die rechtliche Sprache in einem Handelsabkommen geschäftliche Entscheidungen im Alltag prägen kann, lange bevor alle politischen Fragen rund um das Abkommen geklärt sind.
Ein weiterer Beitrag von Diego Saluzzo befasst sich mit dem Schutz der Herkunft auf globalen Märkten. Der UIV erklärte, die Arbeit untersuche, wie auf italienisch klingende Produkte und die missbräuchliche Verwendung von Bezeichnungsnamen im Ausland zu reagieren sei. Zu den diskutierten Maßnahmen gehören ein institutionelles Mandat zur Verteidigung von Herkunftsansprüchen, systematische Klauseln in Handelsabkommen, kollektive Rechtsdurchsetzung für kleinere Konsortien und ein spezieller Fonds für Rechtsstreitigkeiten außerhalb der EU.
Diese Vorschläge sind bislang nur Vorschläge, weisen aber auf eine breitere Sorge in der Weinbranche hin. Geschützte Namen gehören zu den wichtigsten Vermögenswerten für Erzeuger von Wein und anderen herkunftsgebundenen Getränken, und ihr Schutz kann teuer sein, vor allem für kleinere Gruppen mit begrenztem Rechtsbudget. Ein formellerer und besser finanzierter Ansatz könnte, falls er umgesetzt wird, verändern, wie schnell einige Appellationen Nachahmerprodukte in Auslandsmärkten anfechten.
Zwei der sechs Beiträge sind dem Weintourismus gewidmet, einem Bereich, der sich schnell ausgeweitet hat, weil Weingüter nach neuen Einnahmen und direktem Kontakt zu Verbrauchern suchen. Die von Nicola Menardo verfasste Arbeit rekonstruiert, wie UIV zusammenfasst, die strafrechtlichen Risiken, die entstehen können, wenn ein Weingut seine Türen für Besucher öffnet. Zu diesen Risiken zählen Besuchersicherheit, Alkoholausschank, kommerzielle Kommunikation, Privatsphäre und unternehmerische Haftung.
Das ist eine breite Compliance-Agenda für Erzeuger, die vielleicht als landwirtschaftliche Betriebe begonnen und später den Schritt ins Gastgewerbe gemacht haben. Verkostungen, Veranstaltungen und geführte Besichtigungen können neue Risiken schaffen, wenn Personal, Versicherung, Beschilderung, Schulung und Datenverarbeitung nicht an die Aktivität angepasst werden. Für Erzeuger geht es nicht nur darum, Besucher anzuziehen, sondern auch darum, einen Ort zu managen, der inzwischen teilweise wie ein öffentlicher Veranstaltungsort funktioniert.
Der letzte Beitrag von Mariangela Marrangoni befasst sich mit einer vom UGIVI im Elsass geführten Diskussion über das, was dort als „DOP tourism“ bezeichnet wurde. Der UIV erklärte, der Hauptpunkt dieser Debatte sei eine Governance gewesen, die Erzeuger, öffentliche Institutionen, Akteure der Gastgewerbebranche, kulturelle Einrichtungen und den Schutz geografischer Angaben miteinander verbinden kann.
Diese Debatte spiegelt einen breiteren Wandel in den europäischen Weinregionen wider. Weintourismus beschränkt sich längst nicht mehr auf Verkostungen und Kellerbesuche. Er bewegt sich zunehmend an der Schnittstelle von Kommunalpolitik, Destinationsmanagement, Markenschutz und Kundenerlebnis, wobei sich die rechtlichen Verantwortlichkeiten auf mehrere Akteure verteilen und nicht allein beim Erzeuger liegen.
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