16.04.2026

Das Alcohol and Tobacco Tax and Trade Bureau erinnert Brauereien, Importeure und Händler daran, dass aromatisierte Malzgetränke eine Angabe zum Alkoholgehalt auf dem Etikett tragen müssen, wenn der Alkohol aus Aromen oder anderen während der Produktion zugesetzten Zutaten stammt. Diese Vorgabe beeinflusst, wie Marken ihre Verpackungen gestalten und die bundesstaatliche Prüfung bestehen.
Die Vorgabe findet sich in den Alcohol FAQs der Behörde und unterstreicht einen Punkt, der für Unternehmen wichtig ist, die aromatisierte Malzgetränke verkaufen – eine Kategorie innerhalb des breiteren Malzgetränkesegments, die jedoch speziellen Kennzeichnungsvorschriften unterliegt. Nach TTB-Vorgaben muss der Alkoholgehalt klar und korrekt direkt auf dem Markenetikett angegeben werden, nicht nur auf einem Rücketikett oder an anderer Stelle auf der Verpackung. Die Behörde erklärt, die Angabe sei erforderlich, damit Verbraucher den Alkoholgehalt des Produkts in Volumenprozent, also ABV, am Verkaufsort sehen können.
TTB teilte mit, dass der Alkoholgehalt üblicherweise als ABV oder als Alkohol nach Gewicht, bekannt als ABW, angegeben wird, wobei ABV das Standardmaß ist, das in der Kennzeichnung am häufigsten verwendet wird. Die Behörde sagte außerdem, alle alkoholischen Getränke müssten Etiketten tragen, die den Alkoholgehalt korrekt wiedergeben und dem Bundesrecht entsprechen. Für aromatisierte Malzgetränke bedeutet das: Hersteller müssen sicherstellen, dass die Angabe sichtbar ist und mit der Rezeptur des Produkts übereinstimmt, bevor das Etikett zur Genehmigung eingereicht wird.
Die Klarstellung ist relevant, weil aromatisierte Malzgetränke zu einem wichtigen Bestandteil des Bierregals geworden sind und häufig Fruchtaromen, Spirituosen-ähnliche Geschmacksrichtungen oder andere zugesetzte Zutaten verwenden, die beeinflussen können, wie der Alkohol in das fertige Getränk gelangt. In solchen Fällen erwartet TTB eine Offenlegung des Alkoholgehalts auf eine Weise, die den bundesrechtlichen Anforderungen entspricht. Unternehmen, die dies versäumen, riskieren Verzögerungen bei der Genehmigung, Kosten für eine Neuauszeichnung und mögliche Vollzugsmaßnahmen, falls Produkte mit unvollständigen Angaben in den Handel gelangen.
TTB reguliert nach Bundesrecht die Kennzeichnung und Werbung alkoholischer Getränke und überwacht die Einhaltung für Bier, Wein, Spirituosen und aromatisierte Malzgetränke. Die Behörde verlangt zudem von Herstellern, Importeuren und Großhändlern, Aufzeichnungen zu führen und erforderlichenfalls Berichte einzureichen; außerdem müssen Händler bei TTB registriert sein und Kennzeichnungs- sowie Steuerregeln einhalten. Alkoholische Getränke unterliegen zudem unabhängig von ihrer Art der bundesstaatlichen Verbrauchsteuer; die Sätze richten sich nach Getränkekategorie und Alkoholgehalt.
Für Marken, die vor der Markteinführung eine Genehmigung einholen wollen, verweist TTB auf das Online-System COLA, kurz für Certificate of Label Approval. Jede Etikettenänderung, die genehmigungspflichtig ist, muss vor der Verwendung bei der Behörde eingereicht werden. Die Behörde warnt außerdem davor, dass Werbeaussagen nicht falsch oder irreführend sein dürfen; gesundheitsbezogene Aussagen auf alkoholischen Getränken seien grundsätzlich nicht zulässig.
Der verstärkte Fokus auf die Kennzeichnung aromatisierter Malzgetränke kommt zu einem Zeitpunkt, an dem Aufsichtsbehörden weiterhin Transparenz bei alkoholischen Verpackungen in den Blick nehmen – insbesondere bei Produkten, die die Kategorien zwischen Bier, Spirituosen und Ready-to-drink-Getränken verschwimmen lassen. Für Hersteller ist die praktische Konsequenz klar: Enthält ein aromatisiertes Malzgetränk Alkohol aus zugesetzten Aromen oder anderen Zutaten, muss die ABV-Angabe Teil der Hauptetikettenpräsentation sein, bevor das Produkt das bundesstaatliche Genehmigungsverfahren durchläuft und in den Handel gelangt.
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