11.05.2026
Rio de Janeiro hat die Steuerbemessungsgrundlage für die Berechnung der ICMS-ST auf Bier, Fassbier und andere Kaltgetränke aktualisiert, wie aus der Portaria SUBEREC Nr. 447 vom 30. April 2026 hervorgeht. Die Maßnahme trat mit ihrer Veröffentlichung am 5. Mai in Kraft und gilt rückwirkend ab dem 1. Mai. Der staatliche Steuerchef erklärte, die Änderung passe die Mindestberechnungswerte für das Steuersubstitutionsregime an und ersetze frühere Bestimmungen, die mit der neuen Regelung kollidierten.
Nach der neuen Tabelle beträgt die Mindeststeuerbemessungsgrundlage für Bier mit einem Alkoholgehalt von bis zu 4 % R$10.50, während für Bier mit mehr als 4 % bis zu 7 % ein Mindestwert von R$12.00 gilt. Für Fassbier und ähnliche Kaltgetränke wurde ein Wert von R$9.00 festgelegt. Die Portaria ändert nicht den Steuersatz selbst, aktualisiert jedoch die Referenzwerte, die zur Berechnung der entlang der Vertriebskette im Voraus erhobenen ICMS-ST herangezogen werden.
Die Maßnahme betrifft Produzenten, Importeure, Großhändler und Einzelhändler in Rio de Janeiro, wo die ICMS-ST üblicherweise zur Vereinfachung der Erhebung eingesetzt wird, indem die Zahlungspflicht nach vorne verlagert wird. In der Praxis können Änderungen der Mindestberechnungsgrundlage den je verkaufter Einheit fälligen Betrag verändern und sich auf Preise, Margen und Cashflow von Unternehmen auswirken, die im Bundesstaat Bier und andere gekühlte Getränke vertreiben.
Die Regierung erklärte, die Aktualisierung solle die Berechnung von Steuergutschriften angleichen und die ICMS-ST-Tabellen für diese Segmente im Einklang mit Marktindizes und fiskalpolitischen Zielen anpassen. Die Regelung hebt zudem alle entgegenstehenden Bestimmungen auf; Unternehmen müssen daher für von der Portaria erfasste Transaktionen ab ihrem Inkrafttreten die neuen Werte anwenden.
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