Maryland präzisiert Steuerregeln für Tresterbrand

03.06.2026

Neues Gesetz erweitert die Produktionsrechte kleiner Weingüter und verlangt zugleich die steuerliche Meldung des Destillats

Maryland hat ein Gesetz verabschiedet, das regelt, wie einige Weingüter Tresterbrand herstellen und melden dürfen. Die Neuregelung betrifft sowohl die Produktionsvorgaben als auch die steuerliche Compliance in der Alkoholbranche des Bundesstaates.

Das Gesetz S.B. 803 wurde am 26. Mai von Gouverneur Wes Moore unterzeichnet und tritt am 1. Juli in Kraft. Es erweitert die Definition von Tresterbrand, der von Class 4 limited wineries hergestellt werden darf – einer Kategorie kleinerer Weingüter mit eingeschränkten Produktionsrechten. Zugleich stellt das Gesetz klar, dass Tresterbrand für Zwecke der Alkoholsteuer als Spirituose gemeldet werden muss.

Tresterbrand wird aus den nach der Weinbereitung verbleibenden Schalen, Kernen und Stielen der Trauben hergestellt. Das neue Gesetz in Maryland ändert nichts am grundlegenden Charakter des Produkts, präzisiert aber, wie der Staat es bei der Einreichung von Steuererklärungen durch Weingüter eingestuft haben will. Dieser Unterschied ist wichtig, weil Spirituosen in vielen staatlichen Systemen anders besteuert und gemeldet werden als Wein.

Für kleinere Weingüter könnte die Änderung Auswirkungen darauf haben, wie sie Produktion und Verkauf verbuchen, wenn sie Tresterbrand im Rahmen der erweiterten Definition herstellen. Zudem erhalten die Steuerbehörden des Bundesstaates damit eine klarere Grundlage, um Meldungen zu prüfen und festzustellen, ob das Produkt korrekt angegeben wurde.

Das Gesetz kommt zu einem Zeitpunkt, an dem die Bundesstaaten ihre Alkoholvorschriften für kleine Produzenten weiter nachschärfen – insbesondere, da Weingüter zunehmend in spirituosenähnliche Produkte und andere Getränke mit Mehrwert diversifizieren. In Maryland zielt die neue Formulierung darauf ab, Unklarheiten darüber zu beseitigen, ob Tresterbrand für steuerliche Meldungen wie Wein oder wie eine Spirituose behandelt werden soll.

Die Änderung gilt ab dem 1. Juli und gibt Weingütern sowie Steuerberatern nur ein kurzes Zeitfenster, um ihre Meldesysteme vor Inkrafttreten der neuen Regeln anzupassen.