24.06.2026
Die Europäische Union hat eine genehmigte Änderung der Produktspezifikation für die geschützte Ursprungsbezeichnung Balatonfüred-Csopak veröffentlicht, eine ungarische Weinappellation, und damit den erforderlichen Mindestgehalt an vorhandenem Alkohol für Weine unter der g.U. angehoben.
Laut der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Mitteilung ist der Mindestgehalt an vorhandenem Alkohol für Weiß- und Roséweine von 9 % vol auf 10,5 % vol gestiegen. Für Rotweine wurde der Mindestwert von 9 % vol auf 12 % vol angehoben.
Die Änderung behält eine Ausnahme für Weine bei, die ausschließlich aus der Rebsorte Irsai Olivér hergestellt werden; sie dürfen weiterhin mit einem Mindestgehalt an vorhandenem Alkohol von 9 % vol vermarktet werden. Bei Rotweinen, die als siller verkauft werden sollen, ein leichterer, fruchtbetonter Stil, muss der Mindestgehalt an vorhandenem Alkohol mindestens 10,5 % vol betragen.
Die EU-Mitteilung erklärte, die höheren Schwellen sollten einen strengeren Qualitätsstandard schaffen, indem sichergestellt werde, dass die Trauben vor der Lese den richtigen Reifegrad und die passende Zusammensetzung erreichen. Der Mindestgehalt an vorhandenem Alkohol sei ein Indikator für die Traubenreife und beeinflusse Körper, Struktur und Qualitätspotenzial. Weine unter diesen Werten dürfen nicht mehr mit der Ursprungsbezeichnung vermarktet werden; eine Änderung, die sich auf die Einhaltung der Vorgaben, Produktionsentscheidungen und die Etikettierung von Weingütern auswirken könnte, die den Namen Balatonfüred-Csopak verwenden.
Die Änderung passt zudem den erforderlichen Mindestzuckergehalt in den Trauben an die neuen Alkoholschwellen an. Für Weißweine liegt das neue Minimum bei einem Äquivalent von 10,5 % vol bzw. 16,9 ungarischen Mostgrad; Weine ausschließlich aus Irsai Olivér bleiben bei einem Äquivalent von 9 % vol bzw. 14,9 ungarischen Mostgrad. Für Rotweine liegt das neue Minimum bei einem Äquivalent von 12 % vol bzw. 18,9 ungarischen Mostgrad, während für siller-Weine ein Äquivalent von 10,5 % vol bzw. 16,9 ungarischen Mostgrad gilt.
Die Mitteilung erklärte, die niedrigere Schwelle für Irsai Olivér spiegele das aromatische Profil der Sorte wider. Die Lese bei technologischer Reife bei gleichzeitig niedrigerem Alkoholgehalt helfe dabei, ihren duftigen, frischen und fruchtigen Charakter zu bewahren, erfordere aber dennoch genügend natürlichen Zucker in den Trauben, um eine zu frühe Lese zu vermeiden.
Über die Regeln zu Alkohol und Zucker hinaus streicht die Änderung die obere Pflanzdichtegrenze von 10.000 Rebstöcken pro Hektar. Außerdem senkt sie die Mindestpflanzdichte im Bezirk Aliga auf 3.000 Rebstöcke pro Hektar. Die EU-Mitteilung erklärte, die Obergrenze sei technisch nicht notwendig gewesen und bestimme für sich genommen nicht die Qualität; die niedrigere Mindestdichte in Aliga sei hingegen für Weinberge gerechtfertigt gewesen, die zur Erzeugung von Vermehrungsmaterial angelegt wurden, sowie für Anbautechniken bei bestimmten Sorten.
Die maschinelle Lese ist nun für alle von der g.U. erfassten Weintypen erlaubt. Die Mitteilung sagte, diese Änderung sei wegen eines anhaltenden Mangels an Arbeitskräften für Handarbeit und der breiteren Nutzung moderner Erntetechnologie erforderlich gewesen, die die Traubenqualität bewahrt.
Eine weitere aus der Spezifikation gestrichene Regel ist das offizielle Datumsvorgabe für den Lesebeginn. Die Mitteilung erklärte, es bestehe keine Notwendigkeit mehr, ein bestimmtes Datum festzulegen, da die Erzeuger dafür verantwortlich seien sicherzustellen, dass die Trauben unter den bereits in der Spezifikation festgelegten Qualitätsparametern ausreichend reif sind.
Die Änderung schränkt zudem die Liste der zugelassenen weißen Rebsorten ein. Cserszegi Fűszeres, Ezerjó, Hárslevelű, Nektár, Pinot Blanc, Rozália und Zengő wurden gestrichen. Die Mitteilung erklärte, jüngste Anbau- und Markterfahrungen hätten eine engere Sortenpalette gestützt, um die Ursprungsbezeichnung zu stärken, die Konsistenz zu verbessern und Rebsorten hervorzuheben, die besser zu den lokalen Bedingungen passen.
Bei den Kennzeichnungsregeln wurde der Name des Bezirks Csopak aus der Liste kleinerer geografischer Einheiten gestrichen, da „Csopak“ nur nach der offiziellen Produktspezifikation der separaten g.U. Csopak verwendet werden darf. Die Änderung aktualisiert außerdem die Regeln zur Benennung von Weinbergen: In Balatonfüred, Balatonszőlős, Dörgicse und Pécsely, die zur Weinbaugemeinschaft Balatonfüred-Szőlősi gehören, müssen einige Unterweinberge nun in dem Anhang mit der Liste der Weinberge und Unterweinberge ausgewiesen werden.
Mehrere mit Kellertechnik verbundene Begriffe wurden ebenfalls aus der Spezifikation gestrichen: barrique, barrique-fermented, barrel-fermented, barrique-aged und barrel-aged. Die Mitteilung erklärte, dies solle die Kennzeichnung vereinfachen und standardisieren. Zugleich hieß es darin, Balatonfüred-Csopak-Weine seien durch einen typischerweise fruchtigen und duftigen Charakter definiert und Holzeinfluss solle ihr sensorisches Profil nicht dominieren.
In der Veröffentlichung heißt es weiter, diese Änderungen stellten nach den EU-Regeln zu geografischen Angaben eine Standardänderung dar, da sie weder den Namen noch die Produktkategorie oder den Bezug zum geografischen Gebiet änderten und über die überarbeitete Spezifikation hinaus keine weiteren Vermarktungsbeschränkungen auferlegten. Die amtliche Kontrolle der Einhaltung wird nach einer Umstrukturierung der Kontrollstellen und Änderungen ihrer Bezeichnungen von den nach geltendem Recht benannten Behörden durchgeführt werden.
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